Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines
 
1.   Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Angebote und alle Vertragsabschlüsse mit uns einschließlich Beratungen und sonstigen vertraglichen Leistungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers in Bestellformularen usw. haben keine Gültigkeit, falls wir diese nicht schriftlich anerkannt haben. Etwaige Unwirksamkeit einzelner Bedingungen läßt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen unberührt.
 
2.   Telegrafische fernschriftliche und telefonische Aufträge sind für uns erst verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben bzw. die Ware zur Auslieferung bringen. Mündliche Erklärungen von Vertretern und Angestellten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
 
3.   Unsere Angebote sind freibleibend.
 
 
II. Versand, Verpackung, Lieferfristen
 
1.   Sämtliche Sendungen gelangen auf Gefahr und grundsätzlich auch auf Rechnung des Bestellers zum Versand. Die Gefahr geht auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, spätestens mit der Absendung der Ware auf den Besteller über. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist.
 
2.   Alle Sendungen werden von uns per Post/Bahn oder Spediteur nach unserer Wahl versandt. Lieferung erfolgt grundsätzlich ab Lager Öhringen.
 
3.   Die Ware ist sofort nach Empfangnahme durch den Besteller oder seine Beauftragten auf Transportbeschädigung zu überprüfen. Äußerlich sichtbare Schäden sind sofort nach Empfangnahme dem Frachtführer bzw. bei Empfangnahme in unserem Betrieb oder Lager gegenüber unserem Personal geltend zu machen.
 
4.   Lieferfristen beginnen erst, wenn der Besteller von ihm zu beschaffende Unterlagen beigebracht hat.
 
5.   Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
 
6.   Sind wir durch höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse, die trotz der vernünftigerweise zu erwartenden Vorsichtsmaßnahmen nicht vermieden werden konnten - gleich ob in unserem Betrieb oder bei unseren Lieferanten oder bei unseren Vertragsprägeanstalten eingetreten -wie Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, Laderaummangel, behördliche Eingriffe, Energiemangel, an der Erfüllung unserer Lieferverpflichtungen gehindert, verlängert sich die Lieferfrist in angemessener Weise, auch wenn derartige Ereignisse während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Treten Ereignisse im vorgenannten Sinne außerhalb eines Verzuges ein und wird die Lieferung dadurch nachträglich unmöglich oder für uns unzumutbar, sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten.
 
7.   Bei Liefer- oder Leistungsverzug oder durch uns verschuldeter Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung sind Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung ausgeschlossen, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns nicht vorlegen. Wird die Lieferung oder Leistung durch unser Verschulden verspätet ausgeführt und erleidet der Käufer hierdurch einen Schaden, kann er eine Verzugsentschädigung in Höhe des nachgewiesenen Schadens, max. jedoch von 5 v.H. des Wertes desjenigen Teils der Lieferung verlangen, der wegen der Verspätung nicht in zweckdienlichen Betrieb oder Gebrauch genommen werden kann. Die Beschränkung gilt nicht, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns vorliegen.
 
In allen Fällen, in denen ein Haftungsausschuß bei Schadenersatzansprüchen wegen Nichterfüllung gem. Satz 1 nicht möglich ist, gilt jedenfalls die Haftungsbeschränkung nach Satz 2.
 
 
III. Gewährleistung
 
1.   Rügen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder erkennbarer Mängel müssen unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Empfang der Ware, bei uns schriftlich eingehen. Dieses gilt auch für uns von an Ihre Kunden oder Prägeanstallten gelieferte Ware. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich, spätestens binnen 10 Tagen nach Feststellung, schriftlich zu rügen. Der Lieferschein ist stets mit einzusenden.
 
2.   Bei Vorliegen von Mängeln, wozu auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, die nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes eingetreten sind, leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Instandsetzung des gelieferten Artikels oder Ersatz desselben. Fehlerhafte Artikel sind uns auf unser Verlangen zuzusenden. Die Instandsetzung erfolgt in Öhringen.
 
  Mängel oder Beschädigungen, die auf schuldhafte oder unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäßen Einbau sowie Verwendung ungeeigneten Zubehörs oder Änderung der Originalteile durch den Besteller oder von uns nicht beauftragte Dritte zurückzuführen sind, oder natürliche Abnutzung, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
 
  Wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung verstreichen lassen, ohne Mängel zu beheben oder Ersatz zu liefern, Nachbesserung oder Ersatzlieferung verweigern, diese unmöglich sind oder eine Ersatzlieferung oder zwei Nachbesserungsversuche endgültig fehlgeschlagen sind, kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
 
3.   Für ein Ersatzstück oder eine Nachbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate. Sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglich Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
 
4.   Schadenersatzansprüche im Rahmen der Gewährleistung wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, wegen Beratungsfehlern oder aus unerlaubter Handlung gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns nicht vorliegen. Schadenersatzansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften sind ausgeschlossen, wenn die Zusicherung nicht gerade die Vermeidung von Mangelfolgeschäden mit umfasste.
 
 
IV. Schadenersatz
 
Schadenersatzansprüche jeglicher Art gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen - wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsabschluß, aus unerlaubter Handlung - sind ausgeschlossen, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns nicht vorliegen.
 
Bei Fällen grober Fahrlässigkeit oder in sonstigen Fällen - auch in den Fällen der Ziff. III 4 - in denen auch ohne grobes Verschulden die Haftung nicht ausgeschlossen aber weiter beschränkt werden kann, ist die Haftung stets beschränkt auf den Betrag, bis zu dem wir das jeweilige Risiko versichert haben. Die Regelung unter II. 7. bleibt hiervon unberührt.
 
 
V. Rücknahme
 
Wenn wir nicht zur Rücknahme verpflichtet sind, nehmen wir gelieferte Ware nur zurück, wenn dies vorher vereinbart wurde, die Ware und die Originalverpackung sich nicht in einwandfreiem Zustand befindet und die Rücklieferung frachtfrei an unser Lager Öhringen erfolgt. Unfreie Rücksendungen werden von uns nicht angenommen. Wir behalten uns die Berechnung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10% des Nettowertes vor.
 
 
VI. Preise
 
Sämtliche Preise verstehen sich in EURO verzollt ab unserem Lager Öhringen. Berechnet werden die bei der Auslieferung geltenden Tagespreise. Wir sind berechtigt, bei nach Vertragsabschluß eintretenden Preis- und Kostenerhöhungen, Kursänderungen, Änderungen von Frachten, Zöllen und sonstigen Abgaben die Preise zu berichtigen.
 
 
VII. Eigentumsvorbehalt
 
Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollen Bezahlung aller zum Zeitpunkt der Lieferung bereits entstandenen offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Das gilt auch bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks für derartige Forderungen. Der Besteller darf die gelieferten Waren und die aus ihrer Verarbeitung entstehenden Gegenstände nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußern. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Besteller untersagt. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Veräußerung ohne oder nach Verarbeitung oder nach Verbindung unserer Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erfolgt. Wir nehmen die Abtretung an. Bei Veräußerung der Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren oder zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren gilt die Abtretung der Forderung in Höhe unseres Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware. Der Besteller ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen so lange einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.
 
Die Be- und Verarbeitung unserer Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne daß uns hieraus Verpflichtungen erwachsen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit in fremdem Eigentum stehender Ware verarbeitet, verbunden oder vermischt, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache oder dem vermischten Bestände in dem Bruchteil zu, der dem Wert unserer Ware im Verhältnis zum Wert der neuen Sache oder dem vermischten Bestände zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht. Erwirbt der Besteller kraft Gesetzes das Alleineigentum an der neuen Sache durch Verbindung oder Vermischung, sind wir uns mit ihm darüber einig, dass er uns das Miteigentum an der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung nach den Verhältnissen unseres Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der entstandenen neuen Sache überträgt und diese unentgeltlich für uns verwährt. Bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkursverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Bestellers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zur Forderungseinziehung.
 
Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, insoweit nach unserer Wahl entsprechende Sicherheiten freizugeben.
 
 
VIII. Zahlungsbedingungen
 
Unsere Rechnungen sind innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum netto ohne Abzug zahlbar. Die Annahme von Wechseln behalten wir uns vor. Diese werden bei Annahme nur zahlungshalber hereingenommen und gelten erst nach erfolgter Einlösung als Zahlung. Diskontspesen und sonstige Wechselkosten gehen zu Lasten des Käufers. Für Verzugszeiten werden Zinsen in der Höhe geltend gemacht, wie sie jeweils für ungedeckte Kontokorrentkredite bei unserer Hausbank zahlen müssen. Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen z. B. Nichteinlösung von Wechseln oder Schecks, werden sämtliche Forderungen, auch solche, für die wir zahlungshalber Wechsel hereingenommen haben sofort fällig.

Wir sind dann berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Ferner sind wir berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware in Besitz zu nehmen, ohne daß damit von dem Recht, vom Vertrage zurückzutreten, automatisch Gebrauch gemacht wird. Die Geltendmachung etwaiger weitergehender Ansprüche bleibt hiervon unberührt. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte wegen Gegenansprüchen sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind anerkannt oder rechtskräftig festgestellt. Zurückbehaltungsrechte sind immer ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
 
 
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
 
1.   Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Öhringen.
 
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten - einschließlich Wechsel- und Scheckklagen - ist Öhringen.
 
2.   Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht.
 
 
X. Sonstiges
 
1.   Muster können nur gegen Festrechnung geliefert werden. Ein Rückgaberecht besteht nicht.
 
2.   Bei Präge- und Druckaufträgen behalten wir uns eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% vor.